Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der DAR Metall GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Beratungsleistungen, Lieferungen, Leistungen und Verträge der DAR Metall GmbH (DAR Metall) jedoch nur gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (Kunden).
(2) Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn DAR Metall ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und in Kenntnis entgegenstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn DAR Metall auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von DAR Metall etwas Abweichendes ergibt.
(3) Alle Angebote, Beratungsleistungen, Lieferungen, Leistungen und Verträge von DAR Metall erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die DAR Metall mit dem Kunden über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen von DAR Metall an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Ein Vertrag zwischen DAR Metall und dem Kunden kommt aufgrund eines Auftrages des Kunden und einer schriftlichen Auftragsbestätigung von DAR Metall zustande. Die Auftragsbestätigung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen.
(2) Der Inhalt eines Vertrages ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von DAR Metall, einschließlich dieser AGB, wenn der Kunden nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Die Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von DAR Metall vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(4) Angaben von DAR Metall zum Gegenstand der Beratung bzw. der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse
(1) DAR Metall behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden übermittelten Unterlagen wie etwa Plänen, Entwurfsarbeiten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DAR Metall weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Besteller hat auf Verlangen von DAR Metall diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zu einem Abschluss eines Vertrags führen.
(2) Der Kunde hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von DAR Metall vertraulich zu behandeln.
(3) DAR Metall darf vom Kunden als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Beratungs-, Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Beratungsleistungen werden grundsätzlich in München erbracht sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
Für Lieferungen gilt, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, Folgendes:
- im Inland: FCA ab Werk DAR Metall (Incoterms 2000) zzgl. Verpackung.
- im Ausland: FCA ab Werk DAR Metall (Incoterms 2000) mit Standardverpackung.
(2) Die Zahlung hat gemäß Auftragsbestätigung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Den vereinbarten Preis hat der Kunde auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der DAR Metall angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die Ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Im Falle des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zur Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen DAR Metall an Dritte ist der Kunde nicht befugt.
(4) DAR Metall ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von DAR Metall gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.
(5) DAR Metall ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. DAR Metall weist den zusätzlichen Aufwand dem Kunden auf Verlangen nach.
(6) Transportcontainer, Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand und bleiben Eigentum der DAR Metall. Sie sind vom Kunden auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuführen, wieder auszuführen und zurückzusenden.
(7) Montagen erfolgen ausschließlich aufgrund der gesonderten Montagebedingungen von DAR Metall. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Sätzen von DAR Metall.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) DAR Metall kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- oder Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen DAR Metall gegenüber nicht nachkommt; insbesondere Produktinformationen und Pläne zur Verfügung stellt oder Anzahlungen nicht leistet.
(2) Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) DAR Metall haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Arbeitskampfmaßnahmen, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung von DAR Metall, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraumes, sachgerechter Wechsel bzw. Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder, Transportunfälle, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen sowie sonstige behördlichen Maßnahmen) verursacht worden sind, die DAR Metall nicht zu vertreten hat.
(4) Sofern solche Ereignisse DAR Metall die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist DAR Metall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. In allen Fällen von DAR Metall nicht zu vertretender Behinderungen, gleich welcher Art, ist DAR Metall berechtigt, vom Kunden die Erstattung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.
(5) Verlängert sich wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die von DAR Metall nicht zu vertreten sind, die Lieferfrist, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn Ihm die Leistung insgesamt nicht mehr zuzumuten ist. Hiervon muss DAR Metall unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, ansonsten erlischt das Rücktrittsrecht.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(9) Gerät DAR Metall mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung –gleich aus welchem Grund – unmöglich, so ist die Haftung von DAR Metall auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 11 dieser AGB beschränkt. Kann der Kunde nachweisen, dass ihm durch den Verzug von DAR Metall ein Schaden entstanden ist, so kann der Kunde- eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 3% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
§ 6 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Versand, Verpackung, Versicherung
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden und auf dessen Risiko.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von DAR Metall. Die Verpackung erfolgt fachgerecht und handelsüblich; sie wird mit der Lieferung berechnet. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials obliegt dem Kunden. Soweit DAR Metall nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Kunde die bei DAR Metall anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Kunde gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu tragen.
(2) Im Auftrag und auf Gefahr und Kosten des Kunden versichert DAR Metall alle Sendungen gegen Beschädigung und Verlust (Transportversicherung). Entsteht an der Sendung ein Transportschaden oder ein transportbedingter Schaden und stehen der DAR Metall deswegen Ansprüche gegen den Transportversicherer und/oder die Beförderer zu, so tritt DAR Metall auf Verlangen des Kunden diese Ansprüche - unter Ausschluss der Haftung für den Bestand der Ansprüche - an den Kunden ab, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen DAR Metall wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Schadens sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag zwischen DAR Metall und dem Kunden Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage beinhaltet.
§ 8 Gefahrübergang, Annahme
(1) Wegen unerheblicher Mängel der Lieferung oder Leistung darf die Annahme nicht verweigert werden.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr eines völligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Entstehen DAR Metall hierdurch höhere Kosten, so sind diese vom Kunden zu erstatten.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DAR Metall noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem DAR Metall versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Kunden.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang insbesondere im Falle des Annahmeverzugs trägt der Kunde. Bei Lagerung durch DAR Metall betragen die Lagerkosten 0,5% des Warenwertes der zu lagernden Liefergegenstände, für jeden angefangenen Monat beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch DAR Metall. Die Geltendmachung weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
§ 9 Abnahme
(1) Wegen unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung oder Lieferung als abgenommen,
- wenn die Lieferung abgeschlossen ist,
- DAR Metall dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zu Abnahme in einer angemessenen Frist aufgefordert hat
- und der Besteller die Abnahme innerhalb der gesetzten Frist unterlassen hat.
(3) Darüber hinaus gilt die Leistung oder Lieferung nach Ablauf eines Monats nach der ersten feststellbaren bestimmungsgemäßen Nutzung der im Wesentlichen funktionstüchtigen Lieferung oder Leistung als abgenommen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung Eigentum von DAR Metall. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Hinblick auf bereits bestehende und künftig entstehende Forderungen von DAR Metall aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern. Für den Fall, dass an dem Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand vertragsgemäß befindet das Sicherungsmittel "Eigentumsvorbehalt" unbekannt ist, ist zusätzlich dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem an diesem Ort geltenden Recht einem "Eigentumsvorbehalt" sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z.B. "Pfandrecht" oder "security interest, attached and perfected") darstellt. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen, insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen, die nach dem an dem jeweiligen Ort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines derartigen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.
(2) Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere wegen Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, etc., so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung des Kunden gegen einen Dritten. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung, auf die sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt von DAR Metall bezieht, solange berechtigt, bis er sich gegenüber DAR Metall nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung des Vertragsgegenstandes mit anderen Waren durch den Kunden steht DAR Metall das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Rechnungswert der anderen, durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache zu. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für DAR Metall.
(3) Zur Sicherung der Forderungen von DAR Metall gegen den Kunden tritt der Kunde sämtliche Forderungen und Ansprüche an DAR Metall ab, die dem Kunden durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. DAR Metall nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Übersteigt der Wert der DAR Metall aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des verlängerten Eigentumsvorbehalts dienenden Sicherheiten die Forderungen von DAR Metall gegenüber dem Kunden um mehr als 10 %, so wird auf Verlangen des Kunden DAR Metall insoweit Sicherheiten freigeben, als eine Übersicherung vorliegt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DAR Metall.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung des Vertragsgegenstandes oder bei Zahlungsverzug des Kunden ist DAR Metall nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Vertragsgegenstand heraus zu verlangen. Die Rücknahme des Vertragsgegenstandes bringt die Pflichten des Kunden nicht zum Erlöschen und stellt keinen Rücktritt dar. Liegen die Voraussetzungen für eine Herausgabe des Vertragsgegenstandes vor, ist DAR Metall unwiderruflich berechtigt, die Baustelle/Produktionsstätte, das Geschäftsgelände und die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, um den Vertragsgegenstand zu demontieren und den Abtransport vorzunehmen. Das Recht zur Erklärung des Rücktritts bleibt DAR Metall unbenommen.
(6) DAR Metall ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(7) Bis zur vollen Befriedigung aller Ansprüche von DAR Metall hat der Besteller den Vertragsgegenstand auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung zu versichern. Alle erforderlichen Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Besteller auf dessen Kosten durchzuführen.
(8) Bei Eingriffen Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen) in die Rechte von DAR Metall hat der Kunde DAR Metall unverzüglich hierüber zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller hat die Dritten unverzüglich auf das Eigentum von DAR Metall hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, DAR Metall die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller gegenüber DAR Metall.
§ 11 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von DAR Metall auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
(2) DAR Metall haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(3) Soweit DAR Metall gem. § 11 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung begrenzt, die DAR Metall bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die DAR Metall hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DAR Metall.
(5) Soweit DAR Metall technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von DAR Metall geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von DAR Metall wegen vorsätzlichen Verhaltens bei arglistigem Verschweigen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Gewährleistung
(1) DAR Metall haftet dem Kunden dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Sachmangel dar. DAR Metall haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung, schlechter Instandhaltung, Änderungen ohne schriftlicher Zustimmung von DAR Metall, nicht ordnungsgemäß ausgeführter Reparaturen durch den Kunden, unsachgemäßer Reinigung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Gebrauchsanweisungen von DAR Metall, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, fehlerhafter Austausch von Werkstoffen, auf vom Kunden gelieferte Probematerialien oder Betriebsmedien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. DAR Metall haftet auch nicht für Verschleiß am Vertragsgegenstand oder Teilen hiervon; Verschleiß ist u.a. der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, also durch Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(2) Haftet DAR Metall für einen Sachmangel, steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Nachbesserung zu. DAR Metall kann nach eigenem Ermessen zwischen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung wählen. Schlägt die von DAR Metall gewählte Art der Mängelbeseitigung dreimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung von DAR Metall über die in § 11 festgelegten Haftungsgrenzen kommt nicht in Betracht.
(3) Sofern nicht der Mangel eine Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat der Kunde DAR Metall das mangelhafte Teil auf seine Kosten mit einer genauen Beschreibung des Mangels zur Reparatur oder bzw. zur Ersatzleistung zu übersenden. Bestätigt sich, dass das übersendete Teil mangelhaft war, erstattet DAR Metall dem Kunden den aufgewendeten Betrag. Ersetzte Teile stehen bzw. fallen in das Eigentum von DAR Metall. Die Sachmängelhaftung von DAR Metall erlischt, wenn DAR Metall dem Kunden das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet.
(4) DAR Metall kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn der Kunde den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; ausgenommen hiervon ist ein Zahlungsbetrag, der den Betrag der unmittelbaren Nachbesserungskosten entspricht. Macht der Kunde einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch DAR Metall heraus, dass der vom Kunden geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so hat DAR Metall für ihre erbrachten Leistungen, einschließlich der von ihr vorgenommenen Untersuchung, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.
(5) Durch Instandsetzung des Vertragsgegenstandes oder Teilen hiervon werden die ursprünglichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche weder gehemmt noch unterbrochen.
§ 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr für Gewährleistungsansprüche, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist besteht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen DAR Metall, die mit dem Mangel in Verbindung oder nicht in Verbindung Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit DAR Metall eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt mit Erbringung und Abschluss der Beratungsleistung bzw. mit Gefahrübergang und bei einer Montageverpflichtung der DAR Metall mit der Vollendung der Montage.
(5) Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch die Sicherheitshinweise von DAR Metall sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Kunde den Anweisungen von DAR Metall zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Kunde gegen diese Obliegenheiten, so haftet DAR Metall nicht für den daraus entstandenen Schaden.
§ 15 Software
(1) DAR Metall räumt dem Besteller an der jeweils überlassenen Software ein einfaches Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. Der Kunde ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur im Hinblick auf den Vertragsgegenstand berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Vertragsgegenstandes zu nutzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes von kompilierten Programmen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand im Rahmen seines üblichen Geschäftsgangs an einen Dritten und ist der Dritte kein Wettbewerber von DAR Metall, verpflichtet sich DAR Metall nach entsprechender Aufforderung zur Zustimmung der Übertragung des Nutzungsrechtes an der Software, sofern DAR Metall nicht begründet darlegen kann, dass hierdurch Wettbewerber von DAR Metall Kenntnis von Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnissen der DAR Metall erhalten. Das Nutzungsrecht des Kunden ist nicht ausschließlich. DAR Metall ist berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen.
(3) Dem Kunden ist es untersagt, die ihm überlassene Software und das eventuell zugehörige Benutzerhandbuch einem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
(4) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Kopierecht Vermerke oder Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern. Der Kunde darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Der Kunde darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.
(5) Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt und der Kunde wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 69 lit. e) Urheberrechtsgesetz liegen vor.
(6) Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen ausschließlich DAR Metall zu; entsprechendes gilt bei Änderungen und Übersetzungen der Programme.
(7) DAR Metall ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen DAR Metall und dem Kunden ist München. Abweichungen müssen schriftliche vereinbart werden.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.